Ortsvereinsstatut
des SPD-Ortsvereins Bötzingen a.K.
beschlossen in der Generalversammlung des Ortsvereins am 02.03.1990
geändert in der Generalversammlung des Ortsvereins am 08.02.2010
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§ 1 Der Ortsverein
(1) Der Ortsverein führt den Namen „Ortsverein Bötzingen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands“.
(2) Der Ortsverein umfaßt den Bereich der Gemeinde Bötzingen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Dem Ortsverein gehören grundsätzlich alle Parteimitglieder an, die ihren Wohnsitz in Bötzingen haben.
(2) Ein Parteimitglied kann nicht gleichzeitig einem anderen Ortsverein angehören.
(3) Weitere Einzelheiten und Ausnahmen regelt das Organisationsstatut der SPD.
§ 3 Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
(c) die Hauptversammlung
§ 4 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, in jedem Fall parteiöffentlich.
(2) Die Mitgliederversammlung soll in der Regel vierteljährlich stattfinden. Sie muß aber jährlich mindestens zweimal stattfinden.
(3) Der Vorstand lädt schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, ein.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlußfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anders vorschreibt.
(5) Die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung muß zu Beginn der Versammlung durch die Mitglieder bestätigt werden. Änderungs- und Ergänzungsanträge sind nur zu Beginn der Versammlung zulässig.
(6) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Hat die Mitgliederversammlung Wahlen durchzuführen, ist sie als Hauptversammlung einzuberufen. Ausgenommen hiervon sind Ergänzungswahlen.
(8) Delegierte, die mehr als drei Mal unentschuldigt an Kreiskonferenzen gefehlt haben, können abgewählt werden.
(9) Soweit sie nicht dem Ortsverein angehören, werden zu Mitgliederversammlungen gesondert – mit beratender Stimme – eingeladen:
(a) der (die) sozialdemokratische Bundestagsabgeordnete des Wahlkreises
(b) der (die) sozialdemokratische Landtagsabgeordnete des Wahlkreises
(c) der (die) Kreisvorsitzende
(d) der (die) zuständige Geschäftsführer (in)
§ 5 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf schiftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der OV-Mitglieder muß der Vorstand binnen 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die geforderten Themen müssen in dem schriftlichen Verlangen aufgeführt werden.
§ 6 Die Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung)
(1) Eine Mitgliederversammlung im 1. Quartal jeden Jahres findet als Hauptversammlung statt. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Fünftel der OV-Mitglieder anwesend sind.
(2) Sind weniger als ein Fünftel der Mitglieder bei der Hauptversammlung anwesend, so hat der (die) amtierende Vorsitzende binnen 14 Tagen zu einer erneuten Hauptversammlung einzuberufen. Diese Hauptversammlung ist in jedem Fall – unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder – beschlußfähig. Hierauf hat der (die) amtierdende Vorsitzende bei der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Diese ist den OV-Mitgliedern zwei Wochen vor dem Termin schriftlich zuzustellen.
(4) Der Vorstand gibt der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht.
(5) Die Jahreshauptversammlung wählt alle 2 Jahre den Ortsvereinsvorstand und die Revisoren. Die Delegierten zur Kreiskonferenz sind bis zum 1. April eines jeden Jahres zu wählen.
(6) Die Hauptversammlung entlastet den Vorstand auf Antrag.
§ 7 Die außerordentliche Hauptversammlung
(1) Eine außerordentliche Hauptversammlung wird einberufen:
(a) zur Wahl von Kandidatinnen und Kandidaten zur Gemeinderatswahl als auch zur Aufstellung der Kanditatinnen und Kandidaten zur Kreistagswahl
(b) auf Verlangen von einem Fünftel der OV-Mitglieder oder von zwei Vorstandsmitgliedern
(c) auf Beschluß einer Mitgliederversammlung
(d) zur Wahl eines neuen Vorstands, sofern der Vorstand vor Beendigung seiner Amtszeit zurückgetreten ist
(2) Für die außerordentliche Hauptversammlung gilt § 6 entsprechend.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsvereins. Er vertritt den Ortsverein nach außen und ist für die politische und organisatorische Arbeit verantwortlich.
(2) Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
dem (der) Vorsitzenden
den beiden stellvertr. Vorsitzenden
dem (der) Kassierer (in)
dem (der) Schriftführer (s) (in)
die Beisitzer
Die dem Gemeinderat angehörenden Parteimitglieder gehören dem Vorstand mit „beratender“ Stimme an
(3) Der Ortsvereinvorstand trifft sich einen Tag vor jeder Gemeinderatssitzung mit den jeweils amtierenden Gemeinderät (en) (innen).
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Vertretung, die Geschäftsführung, die Beschlußfassung und die Aufgabenverteilung näher regelt.
(5) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 9 Wahlen und Abstimmungen
(1) Sofern nichts anderes vorgesehen ist, wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
(2)Vorstandswahlen finden in geheimer Wahl statt. Die Wahl des OV-Vorstands erfolgt in getrennten Wahlgängen. Es werden nacheinander gewählt:
(a) der (die) Vorsitzende
(b) der (die) stellvertr. Vorsitzenden
(c) der (die) Kassierer (in)
(d) der (die) Schriftführer (in)
(e) die Beisitzer
Revisoren können offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung auf sich vereinigt. Erreicht ein (e) Kandidat (in) diese Mehrheit nicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei dem die einfache Mehrheit entscheidet.
(3) Wahl der Kandidaten und Kanditatinnen für den Gemeinderat bzw. Kreistag
(a) Für die Kommunalwahlen hat der Vorstand zusammen mit der Fraktion die Aufgabe, geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu gewinnen und eine Vorschlagsliste zu erstellen.
(b) Die Kandidat (en) (innen) sind nach den Grundsätzen der Listenwahl zu wählen, wobei die Mandatsträger, die sich zur wiederwahl stellen, zuerst gewählt werden.
(c) In der Mitgliederversammlung können für den Wahlgang der neuen Kandidaten und Kandidatinnen Vorschläge gemacht werden.
(4) Mitglieder, die mit ihrem Beitrag mit mehr als sechs Monatsbeiträgen im Rückstand sind, verlieren ihr Stimmrecht und ihre Wählbarkeit.
§ 10 Arbeitsgemeinschaften
Für besondere Aufgaben können nach den geltenden Bundesrichtlinien Arbeitsgemeinschaften gemäß § 10 des Organisationsstatuts gebildet werden.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist schriftlich – unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung – mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
§ 13 Schlußbestimmungen
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts, der Wahlordnung, der Schiedsordnung, der Finanzordnung der SPD sowie gegebenenfalls die Bestimmungen des Kreisstatuts des SPD-Kreisverbandes Breisgau-Hochschwarzwald.
§ 14 Diese Satzung tritt mit Beschlußfassung durch die Hauptversammlung vom 2. März 1990 inkraft.




